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Treffen Sie für sich eine Vorsorge!

Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung - Betreuungsverfügung

Achtung! Rat und Aufklärung bei z.B. Notaren, Rechtsanwälten oder Betreuungsvereinen sind dringend zu empfehlen!

Jederzeit kann bei einer Alterserkrankung, Unfall, Infarkt usw. eine Situation eintreffen, die den Betroffenen handlungsunfähig macht. Einer muss für ihn handeln.
Folglich sollte für diese Fälle frühzeitig, bei völliger Gesundheit im Sinne der Selbstbestimmung, eine schriftliche Willenserklärung abgegeben werden.

Bei der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, das man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen.
Ihr Vorteil ist, das sie nur dann Wirkung entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird. § 1896 BGB.

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, das Sie Ihren Willen nicht mehr ( wirksam ) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Massnahmen.

Professionelle Hilfe

Wenn Pflegende nicht selber ihre Angehörigen ver- und umsorgen können

  • bei Ausfall von Krankheiten
  • wegen des zustehenden Urlaubs
  • oder stundenweise

sind wir für Sie da.

Besteht minimum Plegegrad 2 seit mindestens 6 Monaten zahlt die Pflegekasse bei einer familiär betreuten Person bis zu 1.612 Euro pro Jahr für diese Verhinderungspflege.
Werden Leistungen für eine Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen, kann sich der Betrag um weitere 806 Euro erhöhen.

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